Unser Verhaltenskodex

Präambel

Der vorliegende Verhaltenskodex für Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner findet auf alle Unternehmen der Martin Braun-Gruppe im In- und Ausland Anwendung.


Die Martin Braun-Gruppe respektiert das geltende Recht und erwartet das Gleiche von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern weltweit. Insbesondere erwartet die Martin Braun-Gruppe von ihren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, dass sie alle relevanten Gesetze und Vorschriften sowie die Anforderungen und Standards, die in diesem Verhaltenskodex festgelegt sind, einhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um inländische, ausländische oder überstaatliche Gesetze, Verordnungen, Konventionen, Sanktionsvorschriften oder Embargos oder sonstige Vorschriften oder Rechtsakte (nachfolgend „Gesetze“) handelt, soweit diese im konkreten Einzelfall einschlägig sind. Ebenso ist es untersagt, Dritte zu rechtswidrigen Handlungen zu veranlassen oder an solchen Handlungen mitzuwirken. Zudem gilt, dass sich rechtliche und gesellschaftliche Normen im Laufe der Zeit wandeln. Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sollten deshalb ihr Verhalten kontinuierlich überprüfen und den aktuellen Erfordernissen anpassen.

 


I. Ökologische Verantwortung

Die Martin Braun-Gruppe ist bestrebt, mit Umweltressourcen möglichst schonend umzugehen, Gefährdungen für Mensch und Umwelt zu vermeiden und alle Abläufe und Prozesse kontinuierlich mit dem Ziel zu verbessern, Umweltbelastungen weiter zu reduzieren. Um diese Ziele zu erreichen, erwartet die Martin Braun-Gruppe von ihren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, dass diese ihrer ökologischen Verantwortung gemäß der in diesem Abschnitt festgelegten Ziele ebenfalls gerecht werden.


1. Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe verpflichten sich, einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu leisten und bei allen geschäftlichen Aktivitäten vorausschauend hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu handeln. Sie halten dabei alle geltenden nationalen und internationalen Umweltgesetze und -vorschriften ein und verfügen über alle erforderlichen Genehmigungen und/oder Lizenzen.


2. Reduzierung des Ressourcen- und Energieverbrauchs

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe stellen sicher, dass bei der Produktion der Ressourcen- und Energieverbrauch minimiert wird. Dies kann durch den Einsatz geeigneter Verfahren und Maßnahmen in den Produktions- und Betriebsabläufen, wie z. B. Einsparungen, Recyclingverfahren oder den Einsatz alternativer Materialien erfolgen. Außerdem sollen Maßnahmen geschaffen werden, die eine effiziente und umweltschonende Ressourcennutzung gewährleisten und positive Auswirkungen auf Biodiversität, Klimawandel und Ressourcenknappheit haben.


3. Schutz der Lebensqualität

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe stellen sicher, dass die Herstellung der an die Martin Braun-Gruppe gelieferten Produkte keine schädlichen Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen, schädlichen Lärmemissionen und keinen übermäßigen Wasserverbrauch auslöst, die Einschränkungen in der Lebensqualität, Beeinträchtigungen der Nahrungsmittelproduktion, die Verwehrung des Zugangs zu einwandfreiem Trinkwasser, die Verwehrung des Zugangs zu Sanitäranalgen oder Gesundheitsschädigungen zur Folge hat.
 

4. Umweltbewusstes Abfallmanagement und Emissionsbehandlung

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe stellen sicher, dass die an die Martin Braun-Gruppe gelieferten Produkte ausschließlich unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften umweltgerecht behandelt, gesammelt, gelagert und entsorgt werden. Dabei werden Abfälle und entstehende Emissionen (Luft-, Lärm- und Treibhausgasemissionen), die einen negativen Einfluss auf den Menschen oder die Umwelt haben, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften entsorgt, kontrolliert oder ausschließlich in behandelter Form in die Umwelt abgegeben.


5. Keine Verwendung spezifischer Chemikalien

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe liefern keine Produkte, die persistente organische Schadstoffe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 enthalten.


6. Keine Verwendung von Quecksilber

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe stellen sicher, dass die von ihnen an die Martin Braun-Gruppe gelieferten Produkte nicht mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen hergestellt werden und, dass etwaige Quecksilberabfälle ordnungsgemäß behandelt werden

 


II. Soziale Verantwortung

Die Martin Braun-Gruppe erwartet von ihren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte sowie aller am Beschäftigungsort geltenden Menschenrechte unter Beachtung der hierfür geltenden Gesetze. Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe haben darauf hinzuwirken, dass mindestens diese Standards auch bei ihren eigenen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern eingehalten werden. Um diese Ziele zu erreichen, erwartet die Martin Braun-Gruppe von ihren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, dass diese ihrer sozialen Verantwortung gemäß der in diesem Abschnitt festgelegten Ziele gerecht werden.


1. Beitrag zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit

Es ist Aufgabe aller Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe, Gefährdungen für Mensch und Umwelt zu vermeiden. Prozesse, Betriebsstätten und -mittel müssen den geltenden gesetzlichen und internen Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie den Bestimmungen des Gesundheits-, Brand- und Umweltschutzes entsprechen. Gesundheit, Sicherheit am Arbeitsplatz und die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen sind ein wichtiges Element der Unternehmenspolitik.
Darüber hinaus stellen die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner insbesondere sicher, dass:
• ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen, Notfallmaßnahmen
und sicherer Maschinenbedienung unterwiesen sind;
• ein sicheres Arbeitsumfeld geschaffen ist und ansonsten Maßnahmen ergriffen werden, um
arbeitsbedingte Gefahrenquellen einzudämmen;
• die erforderliche Schutzausrüstung bereitgestellt und deren Gebrauch erläutert wird.


2. Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe versichern, dass sie sich an die maximal zulässige Arbeitszeit in Übereinstimmung mit der anwendbaren nationalen Gesetzgebung und den Kollektivvereinbarungen im Rahmen der ILO (International Labour Organization) halten.
 

3. Vermeidung von Kinderarbeit

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe dürfen in keiner Phase des Leistungserstellungsprozesses auf Kinderarbeit zurückgreifen. Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sind aufgefordert, die Empfehlungen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern aus den einschlägigen ILO-Konventionen und dem fünften Prinzip des Global Compact einzuhalten. Demnach sind Beschäftigungsverhältnisse nur dann zulässig, wenn das Alter nicht unter dem Alter liegt, in dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet oder gemäß des fünften Prinzips des Global Compact eine Beschäftigung zulässig ist.


4. Ausschluss von Zwangsarbeit

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe dürfen keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit, leibeigene Arbeit, unfreiwillige Gefangenenarbeit oder andere Formen der Zwangsarbeit einsetzen. Jegliche Arbeit muss freiwillig sein und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen das Beschäftigungsverhältnis jederzeit beenden können. Es darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften durch psychische Härte, sexuelle oder persönliche Belästigung geben. Die Aushändigung von Personalausweisen, Reisepässen oder anderen Dokumenten sowie die Zahlung einer Gebühr an den Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn dürfen unter keinen Umständen erzwungen werden. Darüber hinaus ist jede Form von Sklaverei, moderner Sklaverei oder anderen Formen der Herrschaftsausübung und Unterdrückung durch wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigung mit den ethischen Grundsätzen der Martin Braun-Gruppe unvereinbar. Die Martin Braun-Gruppe erwartet daher von jeder Geschäftspartnerin und jedem Geschäftspartner sowie deren/dessen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, dass sie gegen jede Form von Sklaverei vorgehen und diese bekämpfen.


5. Vorbeugung von Diskriminierung

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe verpflichten sich, jegliche Form der Diskriminierung zu verbieten und entschieden dagegen vorzugehen. Sie stellen insbesondere sicher, dass in ihrem Einflussbereich keine Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung, sozialer oder ethnischer Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung stattfindet.


6. Sicherstellung einer angemessenen Entlohnung

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe zahlen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein existenzsicherndes Entgelt gemäß den am Beschäftigungsort geltenden Entlohnungsvorschriften. Die Entlohnung muss mindestens dem am Beschäftigungsort geltenden gesetzlichen Mindestlohn entsprechen und branchenüblich sein.


7. Gewährleistung der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe achten das Recht der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und respektieren alle am jeweiligen Beschäftigungsort geltenden nationalen und internationalen Gesetze, wie z. B. das Streikrecht oder das Recht auf Kollektivverhandlungen. Es werden offene und direkte Gespräche mit Beschäftigten gefördert, um Lösungen für mögliche Probleme zu finden.
 

8. Vermeidung eines unzulässigen Einsatzes von Sicherheitskräften

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe setzen keine privaten oder öffentlichen Sicherheitskräfte zum Schutz des Unternehmens ein, wenn durch deren Einsatz geltende Menschen-, Freiheits- oder Arbeitsrechte missachtet werden.


9. Vermeidung einer widerrechtlichen Zwangsräumung

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe lehnen jede Form der widerrechtlichen Zwangsräumung und Enteignung zum Erwerb, zur Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern ab.

 


III. Ethisches Geschäftsverhalten
 

1. Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner erhalten für Verhandlungen, Angebote und für die spätere Vertragsdurchführung vertrauliche Informationen von der Martin Braun-Gruppe. Daher sind die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zur Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Martin Braun-Gruppe sowie über sonstige interne vertrauliche Angelegenheiten der Martin Braun-Gruppe verpflichtet. Vertraulich sind sowohl Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, als auch Informationen, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht öffentlich bekannt sind und nicht bekannt gemacht werden sollen, z. B. weil sie für Wettbewerber von Nutzen sind oder bei ihrer Offenlegung der Martin Braun-Gruppe oder anderen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern schaden können. Die Verschwiegenheitspflicht besteht sowohl während der Dauer des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung. Vertrauliche Informationen sind vor unbefugter Einsicht durch Dritte zu schützen; unternehmensintern haben die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nur an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergegeben werden dürfen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und in entsprechender Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.


2. Keine Verstöße gegen Korruptionsgesetze

Aufgrund internationaler Konventionen zur Bekämpfung der Korruption von Amtsträgern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung und im geschäftlichen Verkehr gelten weltweit ähnlich strenge Regeln, so dass auch eine im Ausland begangene Korruption (Bestechung und Vorteilsannahme) nach inländischem Recht strafbar ist. Dies haben die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner entsprechend zu beachten. Daher haben die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner auch zu beachten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Martin Braun-Gruppe im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit von Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern weder unberechtigte persönliche Vorteile verlangen noch annehmen dürfen, so dass die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner diese auch nicht anbieten dürfen. Zulässig sind ausschließlich allgemein übliche geringwertige Werbegeschenke für die geschäftliche Verwendung. Einladungen (zu Geschäftsessen o. ä.), die einen geschäftlichen Anlass haben, sich in einem angemessenen Rahmen halten und nicht geeignet sind, Geschäftsentscheidungen in unredlicher Weise zu beeinflussen, sind unter Beachtung der anwendbaren Aufzeichnungspflichten nach den Korruptionsgesetzen zulässig.


3. Trennung von Privat- und Unternehmensinteressen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Martin Braun-Gruppe sind verpflichtet, ihre Geschäftsentscheidungen im besten Interesse der Martin Braun-Gruppe und unbeeinflusst von persönlichen Interessen zu treffen. Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner dürfen daher nicht auf die persönlichen Interessen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Martin Braun-Gruppe oder einer ihr/ihm nahestehenden Person einwirken und diese beeinflussen. Bei der Entscheidung über die Geschäftsbeziehung zählen für die Martin Braun-Gruppe nur sachliche Kriterien: Die Auswahl der Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner erfolgt grundsätzlich sowohl nach sachgerechten und objektiven Kriterien, wie insbesondere Preis, Qualität und Vorhandensein eines Qualitätsmanagements, Zuverlässigkeit, technologischer Standard, Produkteignung, Bestehen einer langfristigen und konfliktfreien Geschäftsbeziehung als auch auf Basis der Einhaltung von Umwelt- und Menschenrechten. Keinesfalls dürfen persönliche Beziehungen oder Interessen einen Vertragsabschluss beeinflussen. Bestehende und mögliche Interessenkonflikte haben die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner schriftlich offenzulegen.

 


IV. Hinweise auf und Meldung von Verstößen

Wenn die Geschäftspartnerin oder der Geschäftspartner Hinweise auf Verstöße gegen diese Verhaltensgrundsätze durch eigene Handlungen, die ihrer/seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Zulieferinnen und Zulieferer, Mitbewerberinnen und Mitbewerber oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Martin Braun-Gruppe erlangen, erwartet die Martin Braun-Gruppe eine unverzügliche Unterrichtung. Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und alle Betroffene haben die Möglichkeit, etwaige Verstöße entweder ihrer/ihrem Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner bei der Martin Braun-Gruppe, deren/dessen Vorgesetzten, dem Compliance Officer (compliance@martinbraun.de) oder über das digitale Hinweisgebersystem zu melden. Wenn die Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner davon ausgehen, dass ihnen durch die Meldung Nachteile entstehen, können sie bei ihrer Anzeige an den Compliance Officer oder im Rahmen des Hinweisgebersystems um eine zunächst vertrauliche Untersuchung des möglichen Verstoßes bitten.