Unser Verhaltenskodex

1. Die Basis: Einhaltung der Gesetze und Konventionen

Die Martin Braun-Gruppe respektiert das geltende Recht und erwartet das gleiche von seinen Mitarbeitern und Geschäftspartnern (nachfolgend „Lieferanten“). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um inländische, ausländische oder überstaatliche Gesetze, Verordnungen, Konventionen oder sonstige Vorschriften (nachfolgend „Gesetze“) und ob es sich um Gesetze zu Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, Wettbewerb, Zöllen oder dem individuellen oder kollektiven Arbeitsrecht etc. handelt. Nach den Gesetzen ist es auch strikt untersagt, Dritte zu ungesetzlichen Handlungen zu veranlassen oder an solchen Handlungen mitzuwirken.

 

2. Trennung von Privat- und Unternehmensinteressen

Die Mitarbeiter der Martin Braun-Gruppe sind verpflichtet, ihre Geschäftsentscheidungen im besten Interesse der Martin Braun-Gruppe und unbeeinflusst von persönlichen Interessen zu treffen. Lieferanten dürfen daher nicht auf die persönlichen Interessen eines Mitarbeiters der Martin Braun-Gruppe oder einer ihm nahestehenden Person einwirken und diese beeinflussen. Bei der Entscheidung über die Geschäftsbeziehung zählen für die Martin Braun-Gruppe nur sachliche Kriterien: Lieferanten werden grundsätzlich nur nach sachgerechten, objektiven Kriterien wie insbesondere Preis, Qualität und das Vorhandensein eines Qualitätsmanagements, Zuverlässigkeit, technologischer Standard, Produkteignung sowie Bestehen einer lang andauernden und konfliktfreien Geschäftsbeziehung ausgewählt. Keinesfalls dürfen persönliche Beziehungen oder Interessen einen Vertragsabschluss beeinflussen. Bestehende und mögliche Interessenkonflikte haben Lieferanten schriftlich offenzulegen.

 

3. Keine Verstöße gegen Korruptionsgesetze

Aufgrund internationaler Konventionen zur Bekämpfung der Korruption von Amtsträgern, Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung und im geschäftlichen Verkehr gelten weltweit ähnlich strenge Regeln, so dass auch eine im Ausland begangene Korruption (Bestechung und Vorteilsannahme) nach inländischem Recht strafbar ist. Dies haben Lieferanten entsprechend zu beachten. Daher haben Lieferanten auch zu beachten, dass die Mitarbeiter der Martin Braun-Gruppe im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit von Lieferanten weder unberechtigte persönliche Vorteile verlangen noch annehmen dürfen, so dass Lieferanten diese auch nicht anbieten dürfen. Zulässig sind ausschließlich allgemein übliche geringwertige Werbegeschenke für die geschäftliche Verwendung. Einladungen (zu Geschäftsessen o. ä.), die einen geschäftlichen Anlass haben, sich in einem angemessenen Rahmen halten und nicht geeignet sind, Geschäftsentscheidungen in unredlicher Weise zu beeinflussen, sind unter Beachtung der anwendbaren Aufzeichnungspflichten nach den Korruptionsgesetzen zulässig.

 

4. Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Lieferanten erhalten für Verhandlungen, Angebote und für die spätere Vertragsdurchführung vertrauliche Informationen von der Martin Braun-Gruppe. Daher sind Lieferanten zur Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Martin Braun-Gruppe sowie sonstigen internen vertraulichen Angelegenheiten der Martin Braun-Gruppe verpflichtet. Vertraulich sind sowohl die Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, als auch die, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht öffentlich bekannt sind und auch nicht bekannt gemacht werden sollen, z. B. weil sie für Wettbewerber von Nutzen sein oder bei ihrer Offenlegung der Martin Braun-Gruppe oder anderen Geschäftspartnern schaden können. Die Verschwiegenheitspflicht besteht sowohl während der Dauer des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung. Vertrauliche Informationen sind vor unbefugter Einsicht durch Dritte zu schützen; unternehmensintern haben Lieferanten sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nur an die Mitarbeiter weitergegeben werden dürfen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und in entsprechender Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

 

5. Soziale Verantwortlichkeit

Die Martin Braun-Gruppe erwartet vom Lieferanten die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte unter Beachtung der hierzu geltenden Gesetze. Dies schließt zum Schutz der Arbeitnehmer ein, dass Lieferanten keine Form von Zwangsarbeit, keine körperliche Züchtigung und auch keine Kinderarbeit im Sinne der Konventionen der ILO (International Labour Organization) oder der anwendbaren nationalen Gesetze praktizieren, Arbeitnehmer nicht ungesetzlich diskriminieren und die Gesetze zur Arbeitszeit einhalten. Lieferanten haben darauf hinzuwirken, dass mindestens diese Standards ebenso bei ihren Vorlieferanten eingehalten werden.

 

6. Nachhaltigkeit

Die Martin Braun-Gruppe ist bestrebt, mit Umweltressourcen möglichst schonend umzugehen, Gefährdungen für Menschen und Umwelt zu vermeiden und alle Verfahren und Prozesse kontinuierlich mit dem Ziel zu verbessern, Umweltbelastungen weiter zu reduzieren. Die Martin Braun-Gruppe erwartet dies ebenso von seinen Lieferanten.

 

7. Hinweise auf Verstöße

Wenn Lieferanten Hinweise auf Verstöße gegen diese Verhaltensgrundsätze durch eigene Handlungen, die seiner Mitarbeiter, Mitbewerber oder Mitarbeiter der Martin Braun-Gruppe erlangen, erwartet die Martin Braun-Gruppe eine unverzügliche Unterrichtung. Lieferanten haben die Möglichkeit, diesen Verstoß entweder ihrem Ansprechpartner bei der Martin Braun-Gruppe, dessen Vorgesetzten oder dem Compliance Officer per E-Mail an compliance@martinbraun.de anzuzeigen. Wenn Lieferanten davon ausgehen, dass ihnen durch die Mitteilung Nachteile entstehen, können sie bei ihrer Anzeige an den Compliance Officer um eine zunächst vertrauliche Untersuchung des möglichen Verstoßes bitten.