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Jetzt anmelden1. Anwendungsbereich
Diese Bestellbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen des Bestellers (Käufer) über Lieferungen und Leistungen durch Lieferanten (Verkäufer, Werkunternehmer, Dienstleister, u. a.), die Unternehmer sind, auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Abweichenden Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Auftragsbestätigung, Vertragsschluß
Nur die schriftlich erteilten Bestellungen des Bestellers sind verbindlich. Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von 2 Wochen (oder einer in der Bestellung bestimmten anderen Frist) schriftlich bestätigt. Soweit in diesen Bestellbedingungen für Mitteilungen des Bestellers Schriftform vorgesehen ist, können diese auch durch Telefax erfolgen. Da über das Internet versandte E-Mails während des Übermittlungsprozesses leicht verfälscht oder unter fremdem Namen erstellt werden können, übernehmen wir keine Verantwortung für den Inhalt einer E-Mail oder deren Anhänge und folglich kann der Inhalt einer E-Mail kein rechtlich bindendes Angebot und keine rechtlich bindende Annahme eines Angebotes begründen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung, mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluß und Abweichungen von diesen Bestellbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung und Bestätigung des Bestellers. Angebote, Planungen, Entwürfe u. Ä. vergütet der Besteller nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
3. Vorlagen, Muster, Materialbeistellungen
Von dem Besteller überlassene Vorlagen, Muster, Werkzeuge, Material, u. Ä. bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vereinbarten Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Verwendung und Einsichtnahme zu sichern und ebenso wie die vom Besteller zur Verfügung gestellten Informationen streng vertraulich zu behandeln.
4. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme an. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 5 % des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Lieferant dem Besteller nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist; weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme von Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlußrechnung geltend gemacht werden. Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u. a. hat.
5. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang
Bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage und Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eingang an dem in der Bestellung angegebenen Empfangsort auf den Besteller über; wenn nicht anders vereinbart, gilt die Lieferung DDP Empfangsort einschließlich Verpackung als vereinbart. Bei Preisvereinbarung ab Werk oder Lager des Lieferanten (EXW) hat dieser zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, wenn und soweit nicht vom Besteller eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins notwendige Eilbeförderung trägt der Lieferant. Bei der Lieferung von Sachen hat zeitgleich mit der Verladung bei Lieferung DDP Empfangsort bzw. der Bereitstellung zur Abholung bei Lieferung EXW Werk oder Lager des Lieferanten der Lieferant dem Besteller für jede Bestellung (oder, wenn diese in mehreren Teillieferungen abgerufen wird, für jeden Abruf) eine Versandanzeige (Lieferavis) per Telefax zu übersenden, in der u. a. Bestellnummer, Abrufnummer, tatsächlich gelieferte Menge und Zeitpunkt der Lieferung genannt werden. Der Lieferung von Sachen ist ein Lieferschein beizufügen, der neben den für die Versandanzeige (Lieferavis) hier definierten Angaben auch das Mindesthaltbarkeitsdatum oder dessen Restlaufzeit im Lieferzeitpunkt enthält. Die bei Anlieferung oder Abholung von Sachen zum Tausch angebotenen Ladehilfsmittel haben den vereinbarten, hilfsweise den handelsüblichen Qualitätsanforderungen mittlerer Art und Güte zu entsprechen; andernfalls kann der Besteller einen Tausch ablehnen. Bei Anlieferung von Waren in Silofahrzeugen behält sich der Besteller die Erstellung eines Wiegeprotokolls einer geeichten, hilfsweise öffentlichen Fahrzeugwaage vor. Beschädigungen der Originalverpackung gelieferter Waren oder der Versiegelung/Verplombung von Silofahrzeugen, die Zweifel an der Unversehrtheit oder Unverfälschtheit der Ware begründen, berechtigen den Besteller zur Zurückweisung solcher Waren.
6. Rechnungen, Zahlungen
Rechnungen sind (einschließlich des als Zweitschrift zu kennzeichnenden Duplikats) unter Anführung der Bestellkennzeichen des Bestellers und der Nummern der einzelnen Positionen zu übersenden und nur bei Vollständigkeit dieser Angaben zur Zahlung fällig. Rechnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, mit 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen oder netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Ware/Leistung gezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht wurde und eine korrekte Rechnung vorliegt. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung des Lieferanten nicht zahlt und keine Einreden bestehen. Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Der Lieferant kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
7. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
Der Lieferant überträgt dem Besteller sämtliche Rechte an den vertragsgegenständlichen Leistungsergebnissen, einschließlich aller Informationen und Unterlagen, die sich auf diese Ergebnisse beziehen sowie an Vorlagen, Mustern und Werkzeugen, die der Lieferant nach Vereinbarung herstellt. Die vereinbarte Vergütung umfasst auch diese Rechteübertragung; eine zusätzliche Vergütung hat der Besteller nur zu zahlen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist. Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um Erfindungen oder Geschmacksmuster handelt, ist der Besteller berechtigt, diese nach freiem Ermessen und auf eigenen Namen – unter Nennung des Erfinders oder Entwerfers gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen – in beliebigen Ländern als Schutzrecht anzumelden, aufrechtzuerhalten oder fallen zu lassen. Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um urheberrechtlich oder vergleichbar geschützte Werke handelt, überträgt der Lieferant das unwiderrufliche, ausschließliche, übertragbare und weitereinräumbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht, diese Werke für alle bekannten und, soweit gesetzlich zulässig, unbekannten Nutzungsarten beliebig zu nutzen, einschließlich des Bearbeitungs- und Änderungsrechts, ohne den Urheber benennen zu müssen. Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen frei, die Dritte, einschließlich der Leistungsschaffenden, wegen der Übertragung oder der Benutzung der Leistungsergebnisse geltend machen. Dies gilt auch für urheberrechtliche oder arbeitnehmererfindungsrechtliche Vergütungsansprüche der Leistungsschaffenden gegen den Besteller.
8. Eingangsprüfung, Mängelhaftung
§ 377 HGB findet auf Warenlieferungen dergestalt Anwendung, dass der Besteller äußerlich erkennbare Mängel oder Transportschäden innerhalb von 10 Werktagen seit Anlieferung, versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung zu rügen hat, wenn und soweit die Ware aufgrund ihrer Verderblichkeit nicht eine kürzere Frist erforderlich macht. Bei Weiterversand oder Umleitung der Ware gilt der Beginn der Untersuchung als bis zum Eintreffen am neuen Bestimmungsort aufgeschoben. Die Kosten für berechtigte Rücksendungen, Ersatzlieferungen und Nachbesserungen trägt der Lieferant. Der Lieferant garantiert, dass zu liefernde Ware dem deutschen und EU-Lebensmittelrecht sowie bei Lieferungen an Orte außerhalb der EU dem jeweils am Lieferort geltenden Lebensmittelrecht entspricht sowie sämtliche Lieferungen und Leistungen allen am Lieferort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit, soweit jeweils anwendbar, entsprechen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 3 Jahre; im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und -regelungen. Die Art der Nacherfüllung wählt der Besteller; das Recht des Lieferanten nach § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Ist die Sache oder Leistung unter Verletzung einer vom Lieferanten übernommenen Garantie mangelhaft, haftet der Lieferant stets verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. Ist die Sache mangelhaft, ohne dass hierfür eine Garantie übernommen wurde, kann er sich gegenüber dem Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur dann entlasten, wenn er beweist, dass die Nichterfüllung seiner Pflichten auf einem außerhalb seines Einflußbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht, und dass vom ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluß in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden; wenn sich der Lieferant eines Dritten bediente, kann er sich nur dann entlasten, wenn er selbst nach diesen Voraussetzungen entlastet ist und dieser Dritte selbst ebenfalls nach diesen Voraussetzungen befreit wäre, wenn diese Voraussetzungen auf ihn Anwendung fänden. Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, bedarf die Ausübung der Rechte des Bestellers wegen der Mängel insbesondere auch dann keiner Fristsetzung, wenn der Lieferant nach Eintritt des Verzugs leistete oder der Besteller zur Vermeidung eigenen Verzugs gegenüber seinen Abnehmern oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Ausübung seiner Rechte hat. Wenn der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung ganz oder im Wesentlichen neu liefert oder in diesem Umfang nachbessert, beginnen die Fristen zur Verjährung der Mängelansprüche neu zu laufen. Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung oder Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist, insbesondere diese nicht der vertraglich vorgesehenen Nutzung am Erfüllungsort oder einem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort entgegenstehen, und, im Falle der Beauftragung von Dienstleistungen oder geistiger Werkleistungen, dass der Schöpfer urheberrechtlich geschützter Leistungen seine Zustimmung zur Übertragung und Einräumung von Nutzungsrechten erteilt hat. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausführung von Aufträgen des Bestellers nur solche Personen einzusetzen, die über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügen sowie mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden und verpflichtet sich, den Besteller im Falle eines Verstoßes von allen Ansprüchen freizustellen.
9. Produkthaftung, Haftpflichtversicherung
Der Lieferant unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sowie eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, die mögliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden und entsprechende Folgeschäden ausreichend abdecken. Die Deckungssumme der jeweiligen Versicherung muss mindestens € 5 Mio./pro Schadensfall betragen. Der Lieferant wird sicherstellen, dass der Versicherungsschutz mögliche Haftungsansprüche bis zu deren Verjährung abdeckt. Der Auftragnehmer wird dem Besteller auf Verlangen eine Kopie des Versicherungsscheins vorlegen.
10. Geheimhaltung
Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten und Lieferungen einschließlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Muster vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Geschäftsbeziehung selbst darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers offengelegt werden.
11. Sonderkündigungsrecht
Bei Zahlungseinstellung des Lieferanten, Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts kann der Besteller gegen angemessene Vergütung für die Weiterführung von Arbeiten vorhandene Einrichtungen und bisher erfolgte Lieferungen und Leistungen des Lieferanten in Anspruch nehmen.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort, Sprache
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gegenüber Kaufleuten (§§ 1 bis 7 HGB) ist der Sitz des Bestellers. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Bestellers. Auftragsbestätigung, Versandanzeige (Lieferavis), Lieferschein, Rechnungen und andere vom Lieferanten beizubringende Dokumente sind in deutscher Sprache zu übersenden, falls nicht anders vereinbart.
13. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bestellbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Bestellbedingungen im Übrigen nicht berührt.